Antrag G01: Gewalt gegen Frauen stoppen!
Femizide werden in der aktuellen Rechtsprechung in Form von den sogenannten
“Partnerschaftsdelikten” nicht ausreichend gewürdigt. Bei Trennungstötungen kann z.B
das Vorliegen eines Motivbündels dazu führen, dass das Vorliegen des Mordmerkmals der
niedrigen Beweggründe verneint wird. Wir brauchen eine Rechtsanwendung, die sich den
frauenfeindlichen Strukturen, Vorurteilen und patriarchalischen Denkweisen befreit.
Tötungsdelikte in Folge einer Trennung oder einer Trennungsabsicht sind effektiv zu
verfolgen und als geschlechtsspezifische Gewalt zu benennen.
Weiterhin sind die Tötungsdelikte in ihrer Systematik als Ganzes archaisch und aus
feministischer Perspektive kritikwürdig. Das Strafrecht begünstigt zum Beispiel
grundsätzlich Täter*innen von Tötungsdelikten, die ihren Opfern körperlich überlegen
sind, indem es immer dann das Vorliegen eines Mordmerkmals bejaht, wenn eine Person
körperlich unterlegen ist und deshalb eine List anwendet (“Heimtücke”).
Vor diesem Hintergrund fordern wir:
Die Erweiterung des Paragraph 46 Abs. 2 S.2 StGB um den Aspekt der
geschlechtsspezifischen Beweggründe, um diesen Umstand als strafschärfend zu
verankern.
Eine mittelfristige Novellierung der Tötungsdelikte als Ganzes mit Blick auf die
Beseitigung von patriarchalen Denkmustern.
Es muss ein eigener Straftatbestand Femizid eingeführt werden!
Um ein Bewusstsein in der Bevölkerung über geschlechtsspezifische Straftaten zu
schaffen, fordern wir die die Erfassung solcher Delikte in der polizeilichen
Kriminalstatistik. Im Weiteren braucht es Fortbildungen und Ausbildungsschwerpunkte
in der Justiz um diesbezügliche machtungleichgewichte vor Gericht strukturell zu
beseitigen.
Femizide werden in der aktuellen Rechtsprechung in Form von den sogenannten
“Partnerschaftsdelikten” nicht ausreichend gewürdigt. Bei Trennungstötungen kann z.B
das Vorliegen eines Motivbündels dazu führen, dass das Vorliegen des Mordmerkmals der
niedrigen Beweggründe verneint wird. Wir brauchen eine Rechtsanwendung, die sich den
frauenfeindlichen Strukturen, Vorurteilen und patriarchalischen Denkweisen befreit.
Tötungsdelikte in Folge einer Trennung oder einer Trennungsabsicht sind effektiv zu
verfolgen und als geschlechtsspezifische Gewalt zu benennen.
Weiterhin sind die Tötungsdelikte in ihrer Systematik als Ganzes archaisch und aus
feministischer Perspektive kritikwürdig. Das Strafrecht begünstigt zum Beispiel
grundsätzlich Täter*innen von Tötungsdelikten, die ihren Opfern körperlich überlegen
sind, indem es immer dann das Vorliegen eines Mordmerkmals bejaht, wenn eine Person
körperlich unterlegen ist und deshalb eine List anwendet (“Heimtücke”).
Vor diesem Hintergrund fordern wir:
Die Erweiterung des Paragraph 46 Abs. 2 S.2 StGB um den Aspekt der
geschlechtsspezifischen Beweggründe, um diesen Umstand als strafschärfend zu
verankern.
Eine mittelfristige Novellierung der Tötungsdelikte als Ganzes mit Blick auf die
Beseitigung von patriarchalen Denkmustern.
Femizide müssen als solche auch in den Medien benannt werden! Die in der
Gesellschaft weit verbreiteten Narrative, wie zum Beispiel die Begriffe
“Familiendrama” oder “Beziehungstragödie”, müssen als verharmlosende Darstellungen
von uns identifiziert werden. Als feministischer Richtungsverband erkennen wir an,
dass solcherlei Begrifflichkeiten letzten Endes dazu dienen die männlichen Täter in
den Fokus einer empathischen Besprechung der Taten zu stellen. Die Opfer und ihr Leid
werden so unsichtbar gemacht! Als antirassistischer Verband identifizieren wir etwa
in der Kategorie “Ehrenmord” rassistische Zuschreibungen. So besteht auch in der
Rechtsprechung ein massives Ungleichgewicht in der Thematisierung von Femiziden, je
nachdem, ob die Opfer beziehungsweise Täter rassifizierte Personen sind.
Frauenhäuser benötigen eine sichere gesetzliche Grundlage, welche die Finanzierung
der Frauenhäuser sicherstellt. Es darf nicht länger auf Spenden und der
Freiwilligkeit der Kommunen basieren, ob Frauenhäuser finanzielle Mittel erhalten
oder nicht. Frauenhäuser benötigen eine sichere gesetzliche Grundlage, welche die
Finanzierung der Frauenhäuser sicherstellt. Nach wie vor stehen wir zu unserer
Positionierung des drei Säulen Modells der Finanzierung, welches auch von den
Interessensverbänden der Frauenhäuser bevorzugtes Finanzierungsmodell ist. Fest
steht: Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt darf nicht durch klamme Haushalte in
Kommunen scheitern. Die schon lange ratifizierte Istanbul-Konvention gibt uns darüber
hinaus einen genauen Schlüssel über erwartete Bedarfe. Für die Ausfinanzierung in
Form des drei Säulen Modells soll uns deshalb die Istanbul-Konvention der
Mindeststandard sein.
Durch eine gesicherte Finanzierung müssen somit auch genügend Frauenhäuser und
Frauenhausplätze geschaffen werden. Derzeit verfügen ca. 90 Kreise in Deutschland
über kein Frauenhaus. Die Kapazitäten müssen unbedingt erweitert werden, sodass der
Bedarf, der leider besteht, auch tatsächlich gedeckt wird. Lange Wartezeiten auf
einen Platz im Frauenhaus dürfen nicht weiter vorkommen!
Es darf keine FINTA von den Leistungsansprüchen aus dem Sozialgesetzbuch (SGB II
und SGB XII) ausgeschlossen werden. Beispielsweise studierende FINTA, FINTA in
Ausbildung, FINTA die Asyl beantragt haben und FINTA mit eigenem Einkommen müssen
ebenfalls Anspruch auf finanzielle Leistungen über das SGB erhalten. Es kann nicht
sein, dass schutzsuchende FINTA, gegebenenfalls auch mit Kindern, für ihre Unterkunft
in einem Frauenhaus selbst aufkommen müssen.
Die Kostenerstattung zwischen den Kommunen, welche notwendig wird, wenn Frauen in
ein Frauenhaus einer anderen Kommune untergebracht werden, muss vereinfacht werden.
Eine Verlegung der Frauen in andere Kommunen ist oftmals aus Schutzgründen notwendig
und darf nicht an einem komplizierten Kostenerstattungsverfahren scheitern.
Es braucht mehr Hilfsangebote, die eine intersektionale Perspektive mit
einbeziehen. Etwa FINTA mit Migrationsgeschichte nehmen weniger häufig die
bestehenden Hilfsangebote an. Dies liegt jedoch nicht daran, dass in diesen Fällen
ein geringerer Bedarf besteht, sondern daran, dass die Hilfsangebote zu wenig auf die
speziellen Bedürfnisse von FINTA mit Migrationsgeschichte eingestellt sind.
Bei den Hilfsangeboten müssen deshalb verschiedene Diskriminierungsformen und
Unterdrückungen, die sich in den meisten Fällen kreuzen, mit gedacht werden. Auch für
FINTA mit Suchterkrankungen besteht ein gesonderter Bedarf. Einrichtungen müssen
sowohl in ihrem therapeutischen, als auch in ihrem betreuerischen Angebot gesondert
auf diese vulnerable Gruppe eingehen.
Um der geschlechtsspezifischen Gewalt gegenüber FINTA mit Behinderung entgegen zu
wirken, braucht es unabhängige, flächendeckende barrierefreie Beratungsstellen, die
auch von Menschen mit Behinderung mitbetrieben werden. Es müsse unangekündigte
Kontrollen beispielsweise in Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden, da es häufig
keine Möglichkeit für Bewohner*innen gibt, sich außerhalb der Einrichtung Hilfe zu
suchen und alleine, ohne Pflegepersonal, mit unabhängigen Helfenden zu sprechen.
Gewalt gegen queere Personen findet häufig statt, erfährt jedoch kaum öffentliche
Aufmerksamkeit. Für den korrekten Umgang mit dieser Form geschlechts- und
genderspezifischer Gewalt und für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit darüber,
müssen Studien angefertigt und veröffentlicht werden. Diese Zahlen und Daten müssen
regelmäßig erhoben werden, damit die darauffolgenden Maßnahmen adäquat auf dieses
enorme Problem angepasst werden können. Diese Form von Gewalt muss als solche klar
benannt werden und darf nicht verharmlost oder vernachlässigt werden. Für queere
Personen muss es mehr ausfinanzierte Schutzräume und Kapazitäten geben.
Deutschland ist Teil der Istanbul Konvention und somit verpflichtet gegen
geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen. Dies geschieht bisher nicht im nötigen
Ausmaß. Deutschland muss die eingegangene Pflicht erfüllen. Dies bedeutet
ausdrücklich nicht nur die konsequente Umsetzung der Konvention in allen Punkten,
sondern insbesondere auch der internationale Kampf für die Konvention. So muss der
einseitige Rückzug der Türkei aus der Istanbul-Konvention mit klarer Kritik
beantwortet werden.
-Betroffenen muss wirksam Sicherheit geboten werden
Präventions- und Aufklärungsarbeit bezüglich sexualisierter und
geschlechtsspezifischer Gewalt muss bereits im jungen Alter geschehen. Deshalb sollen
Initiativen, die zu diesen Themen Aufklärungsarbeit im Jugendbereich leisten,
finanziell gefördert werden. So soll es Bildungseinrichtungen vereinfacht werden,
diesem so wichtigen Thema den nötigen Platz zu geben. Vor allem in der Schule, sollte
dies ein viel größeres Thema sein. Es muss verpflichtend im Lehrplan stehen und es
sollten regelmäßig Seminare und Workshops innerhalb der Klassen und Jahrgänge
durchgeführt werden. Diese Seminare sollten ab der ersten Klasse alle 3 Jahre
durchgeführt und die Inhalte, abhängig vom Jahrgang, altersgerecht vermittelt werden.
Auch für Lehrkräfte muss es Fortbildungsmöglichkeiten geben, die gut erreichbar und
wahrnehmbar sind, damit sie in dem Thema der geschlechtsspezifischen Gewalt geschult
werden, sich über die Probleme bewusstwerden und lernen, auf Warnzeichen zu achten
und adäquat zu reagieren. Lehrkräfte müssen als pädagogische Fachkraft dazu in der
Lage sein, mit Betroffenen umzugehen und ihnen beispielsweise Hilfsangebote
vorzustellen. Des Weiteren müssen sie wissen, an welche Stellen sie sich wenden und
wie sie sich verhalten müssen, wenn sie die Identitäten der Täterinnen kennen -
sowohl von minderjährigen als auch von volljährigen Täterinnen innerhalb und
außerhalb der Schulen.