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Beschlussarchiv

P1 2021
Keine Übernahme homöopathischer Mittel durch die Krankenkassen

Beschluss P1: Keine Übernahme homöopathischer Mittel durch die Krankenkassen

Aktuell übernehmen viele gesetzliche Krankenkassen homöopathische Behandlungen. Häufig werben sie sogar explizit damit und preisen die Mittel als “sanfte Medizin” oder “Naturheilverfahren” an. Dabei klingt die Idee hinter der Homöopathie sehr einfach. Ähnliches soll mit Ähnlichem behandelt werden, dafür werden die “Wirkstoffe”, meist Mineralien oder Pflanzen, extrem stark verdünnt, da sie in Reinform zu starke Reaktionen auslösen würden. Es gilt angeblich: Je stärker verdünnt, desto wirksamer das Mittel. Dabei gibt es keinerlei wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln. Im Gegenteil, in den so stark verdünnten Mitteln lassen sich häufig kaum noch Moleküle der Ursprungssubstanz nachweisen. Für die Zulassung der Homöopathika gilt der sogenannte “Binnenkonsens” – der Wirksamkeitsnachweis gilt als erbracht, wenn Homöopath*innen die Wirksamkeit bescheinigen. Klinische Studien sind, anders als bei anderen Arzneimitteln, nicht notwendig. Doch es gibt nicht nur keine Krankheit, gegen die homöopathische Mittel über den Placebo- Effekt hinaus wirken; die alleinige Anwendung kann bei ernsthafter Erkrankung, die leitlinienbasierte schulmedizinische Behandlung erfordert, sogar gefährlich sein, wenn durch unwissenschaftliche Versprechungen der Konzerne, die Homöopathika produzieren, deren Wirksamkeit vorgetäuscht wird.

Wir fordern deshalb:

  • Homöopathische Mittel dürfen nicht mehr durch die Krankenkassen übernommen werden.
  • Abschaffung des „Binnenkonsens“ im Gesundheitsversicherungswesen: die Streichung der Formulierung, dass wissenschaftliche Erkenntnisse „in der jeweiligen Therapierichtung“ ausreichen, damit neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf Kosten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, aus § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
  • Streichung des Rechts der „maßgeblichen Dachverbände der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen“ (= Dachverbände homöopathischer, anthroposophischer und phytotherapeutischer (pflanzenheilkundlicher) Ärzt:innen) vor dem Beschluss von Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, welche u.A. die Verordnung von Arzneimitteln und deren Kostenübernahme durch die Krankenkassen betreffen, angehört zu werden, aus § 92 Abs.3a Satz 1 SGB V. Ausgenommen von dieser Forderung sind Dachverbände phytotherapeutischer Ärztegesellschaften bei Richtlinien, welche die Verordnung und Kostenübernahme pflanzlicher Arzneimittel mit wissenschaftlich-medizinisch anerkanntem Wirknachweis betreffen.
  • Aufnahme homöopathischer Mittel in § 2 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG): Homöopathika dürfen nicht mehr als Arzneimittel geführt werden, somit würde auch die Apothekenpflicht für diese Präparate aufgehoben werden.
  • Streichung der Verfahren zur Zulassung von Arzneimitteln der Therapierichtungen Homöopathie und Anthroposophie aus § 25 Absätze 6-7a AMG.
  • Eine Pflicht zum Abdrucken eines Hinweises auf Homöopathika, dass es sich nicht um Arzneimittel handelt und dass die Wirksamkeit nicht erwiesen ist. Soweit die Richtlinien 2001/83 und 2004/27 der Europäischen Union der Umsetzung dieser Forderungen entgegenstehen, fordern wir die S&D-Fraktion im Europäischen Parlament dazu auf, eine Aufhebung bzw. entsprechende Novellierung der Richtlinie anzustreben.