Der Weg zur Einführung des Bürgergeldes war lang und beschwerlich und verlief deutlich anders als von uns Jusos erhofft. Statt die Verwertungslogik von Hartz IV zu überwinden, gab es lediglich eine kleine Abschwächung. Der Mythos, dass Menschen, die Bürger:innengeld beziehen, nicht leistungswillig seien, lebt dagegen weiter. Stattdessen werden Menschen auf dem und außerhalb des Arbeitsmarktes gegeneinander ausgespielt.
Die Debatte um das Bürger:innengeld geht weiter: Die Regelsätze sind nicht armutsfest; daran ändert auch die aktuelle Erhöhung nichts. Die allgemeine Inflation beträgt aktuell sieben Prozent. Lebensmittelpreise sind sogar um 24 Prozent gestiegen, sodass nur bedingt von einem Inflationsausgleich die Rede sein kann.
Es braucht eine Überwindung dieses Systems! Vor allem braucht es eine Überwindung der Benachteiligung von älteren Menschen in unserem Sozialsystem!
Mit den diesjährigen Neuregelungen im Bereich des SGB II wurden u. a. Regelungen zum Schonvermögen angepasst. Schonvermögen bezeichnet dabei das Ersparte von Leistungsbeziehenden, das nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts herangezogen werden muss. Das Schonvermögen bei Bezieher:innen von Bürger:innengeld wurde auf 40.000 Euro im ersten Jahr, der sogenannten Karenzzeit, für die erste Person in einer Bedarfsgemeinschaft festgelegt. Für jede weitere Person können weitere 15.000 Euro Schonvermögen berücksichtigt werden. Nach Ablauf eines Jahres sind pro Person 15.000 Euro Schonvermögen vorgesehen.
Bei der Grundsicherung im Alter nach SGB XII mit insgesamt ähnlichen Regelungen wie im Bereich des SGB II beträgt der Betrag des Schonvermögens hingegen nur noch 10.000 Euro pro Person. Dieser Unterschied ist für uns nicht nachvollziehbar. Das ist ganz klar Altersdiskriminierung!
Aber nicht nur beim Schonvermögen findet eine Ungleichbehandlung statt. Bei der Festlegung des Wertes eines “angemessenen Kraftfahrzeugs” gibt es zwischen SGB II und SGB XII einen Unterschied von 5000 Euro. Das gleiche gilt für die Fläche von sogenannter geschonter selbstgenutzter Wohnfläche, oder bei Freibeträgen auf Erwerbseinkommen. Sogar Fristen werden im Alter verkürzt, obwohl es gerade ältere Menschen sind, die besonders auf Unterstützung in diesem Bereich angewiesen sind. Der Zeitraum zur Antragstellung einer Heizkostennachzahlung beträgt nach SGB II drei Monate und nach SGB XII lediglich einen Monat.
Es braucht endlich eine Abkehr von der schwarz-gelben Verwertungslogik. Altersdiskriminierung darf in unserem Sozialsystem keinen Platz haben. Solidarität bedeutet für uns immer auch generationenübergreifende Solidarität!