Eine demokratische Gesellschaft sollte den Anspruch haben, dass auch die Wirtschaft demokratisch organisiert ist. Die Idee der Wirtschaftsdemokratie greift diesen Gedanken auf. Bereits seit 1928 haben die deutschen Gewerkschaften, damals noch organisiert im Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB), ein Konzept erarbeitet und sich dafür eingesetzt die Wirtschaft und das Arbeitsleben zu demokratisieren. Untrennbar verbunden ist damit der Begriff der Mitbestimmung. Dieser meint, dass Arbeitnehmende bei Arbeitgebenden nicht nur angehört werden können oder sich an einigen Stellen beteiligen dürfen, sondern dass sie angehört werden müssen, garantierte Rechte haben und über wichtige Anliegen mitentscheiden dürfen. An der Stimme der Arbeitnehmenden soll kein Weg vorbeiführen. Im Jahr 2021 sind in Deutschland viele der Ideen der Wirtschaftsdemokratie Realität geworden. Die Formen der Mitbestimmung, welche das Konzept der Wirtschaftsdemokratie fordert, sind in vielen Punkten gesetzlich verankert und so ist, besonders im internationalen Vergleich, eine starke Partizipation der Arbeitnehmenden Wirklichkeit geworden. Doch es gibt in einigen Bereichen kleinere und größere Probleme bei der Demokratisierung der Wirtschaft. Teils, weil gesetzliche Bestimmungen nicht weit genug gehen, teils, weil gesellschaftliche und technische Entwicklungen es nötig machen, dass Gesetze überarbeitet werden und zum Teil eben auch, weil das Kapital aktiv versucht diese Rechte auszuhöhlen. Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen Unternehmensmitbestimmung, betrieblicher Mitbestimmung und überbetrieblicher Mitbestimmung. Überbetriebliche Mitbestimmung finden wir in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungen, der Bundesagentur für Arbeit oder auch in öffentlichen Gremien wie Rundfunkräten. Sie spielt also eine eher untergeordnete Rolle.
Die Unternehmensmitbestimmung gibt es in drei Formen: In der Montanmitbestimmung ist das Konzept der Wirtschaftsdemokratie bisher am besten umgesetzt worden. Bei Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl mit über 1.000 Beschäftigten herrscht in den Aufsichtsräten echte Parität. AG-Seite und AN-Seite bestimmen gleich viele Aufsichtsratsmitglieder und sogar eine*n Arbeitsdirektor*in als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied. Die zweite Form wird durch das Mitbestimmungsgesetz für Unternehmen mit über 2.000 Beschäftigten geregelt. Dort herrscht in der Realität keine echte Parität. Zwar werden durch die Kapitalseite und die Arbeitsseite gleich viele Personen in den Aufsichtsrat geschickt, jedoch hat bei Stimmgleichheit der*die AR- Vorsitzende, die*der für gewöhnlich der Kapitalseite angehört, doppeltes Stimmrecht und der Arbeitsseite wird ein*e Vertreter*in der leitenden Angestellten zugerechnet, welche*r de facto aber eher dem Management angehört. Somit herrscht auf dem Papier paritätische Mitbestimmung, in der Praxis aber nicht. Drittens gibt es die sogenannte Drittelbeteiligung. Dabei wird ein Drittel derAufsichtsratsmitglieder durch die AN-Seite gestellt, wenn ein Unternehmen zwischen 500 und 2000 Beschäftigte hat, während die AG-Seite zwei Drittel der Mitglieder stellt. Die Arbeitsseite ist hier also deutlich in der Minderheit. Die betriebliche Mitbestimmung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dessen Kernstück ist der Betriebsrat. Er wird von den Beschäftigten eines Betriebs gewählt und hat gesetzlich garantierte Rechte und Pflichten. Zentral sind dessen erzwingbare Mitbestimmungsrechte bei Punkten wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Lohngestaltung, betrieblichen Bildungsmaßnahmen oder Sozialplänen. Hinzu kommen Widerspruchsrechte bei Kündigungen und Mitwirkungsrechte beim Arbeitsschutz, Personalplanung, Baumaßnahmen oder der Einführung technischer Anlagen und vieles mehr. Dabei darf eines nicht vergessen werden: Wirtschaftsdemokratie und Mitbestimmung sind keine Almosen. Sie sind keine weltfremden Traumtänzereien, die Wachstum bremsen und Fortschritt verhindern. Es lässt sich wissenschaftlich klar belegen, dass Unternehmen, in denen Arbeitnehmende echte Partizipation erfahren, wirtschaftlich erfolgreicher sind als Unternehmen ohne Partizipation. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmenden bringt neue Perspektiven, Wissen und Fähigkeiten ein, welche einem Unternehmen als Ganzes zugutekommen und ökonomischen Erfolg begünstigen. Der Einsatz für Mitbestimmung ist also nicht nur eine Frage demokratischer Werte, wobei dies nicht abgewertet werden sollte, sondern auch ein Anliegen für eine leistungsfähigere Wirtschaft.
Betriebliche Mitbestimmung Nichtsdestotrotz bleiben die allgemein bekannten Probleme und die Mitbestimmung ist in vielen Bereichen immer noch nicht flächendeckend gewährleistet. Zu wenige Betriebe haben einen Betriebsrat. Diejenigen die einen haben, werden oft mit der gezielten Sabotage durch Arbeitgeber*innen konfrontiert. Viele Studien haben bewiesen, dass Arbeitsbedingungen in Betrieben mit Betriebsräten besser ausgestaltet sind. Grundsätzlich sind Gewerkschaften für das Aushandeln von Tarifverträgen zuständig. Doch es gibt Branchen und Betriebe, in denen nicht nach Tarif bezahlt wird. Dort können aktive Betriebsräte dafür sorgen, dass trotzdem ähnlich zum Tarif bezahlt wird. Das ist kein Ersatz zu ordentlichen Tarifverträgen, die Standard sein sollten, aber ein Schritt in die richtige Richtung. Höhere Löhne, mehr Ausbildungsplätze und sicherere Arbeitsplätze - all das gäbe es in einem nachweislich geringeren Umfang, wenn es nicht Betriebsräte geben würde. Gerade während Corona konnte man besonders gut erkennen, dass ein Betrieb mit Betriebsräten an wichtigen Stellen Schutz für Arbeitnehmer*innen gewährleisten konnten. Die Gewährung dieser Ansprüche bedeutet nicht zwangsläufig für die Arbeitgeber*innenseite nur Kosten und Profitminderung. Eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass jede sechste Betriebsratsgründung in Deutschland durch die Unternehmensführung verhindert wird. Das aktive Ver- und Behindern von Arbeitnehmer*innenvertretungen ist bekannt und weit verbreitet unter dem Begriff „Union Busting” und trotz vielen vergeblichen Versuchen, das illegale Union Busting aus der Arbeitswelt zu schaffen, immer noch ein Trend. Es umfasst vom Mobbing, unsachgerechten Kündigungen bis hin zur Verhinderung, Anfechtung oder Manipulation von Betriebsräten einige Bereiche, die das Leben von gewerkschaftlich Engagierten beeinträchtigen und diese massiv psychisch zermürben. Dies geschieht zudem auch mit der Hilfe spezialisierter Rechtsanwält*innen. Dahinter steckt oftmals ein System, dass es sich zur Aufgabe gemacht hat Gewerkschaftsvertreter*innen einzuschüchtern und aus den Betrieben zu drängen. Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass keine anderen Interessen, als die Unternehmensinteressen im Vordergrund stehen. Viel zu oft werden auch Betriebsräte von denjenigen Gruppen dominiert, die in unserer Gesellschaft dominieren. Auch beim Empowerment neuer Betriebsrät*innen werden – wenn auch häufig unterbewusst – diejenigen gefördert, die den amtierenden Räten ähnlich sind. Dies erschwert es Minderheiten im Betrieb, eine Stimme zu erlangen. Wir sehen es als Aufgabe des Betriebsrates, dass er die Arbeitenden nicht nur vertritt, sondern sie auch in ihrer Vielfalt repräsentiert. Es ist längst bewiesen, dass Diversität erfolgreiche Zusammenarbeit wahrscheinlicher macht.
Die geringe Verbreitung von Betriebsräten in den Unternehmen hängt aber nicht nur von der Verweigerung der Unternehmen ab: Gerade in jungen Firmen und kleinen Betrieben und Start- Ups ist das Bewusstsein der Notwendigkeit von Betriebsräten oft nicht vorhanden. Viele Beschäftigte sehen darin keine Vorteile für sich, sondern schwerfällige, bürokratische Institutionen, die aus der Zeit gefallen sind. Zugleich ist zu beobachten, dass Betriebsräte in Ostdeutschland noch weniger verankert sind. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass dort weniger Großbetriebe ansässig sind und das Vorhandensein eines Betriebsrats bei kleinen Betrieben seltener auftritt. Die Gesamtlage und die Häufigkeiten von Betriebsräten in Ostdeutschland ist historisch stark beeinflusst durch die Nach-Wende-Jahre, die wirtschaftlichen Umbrüche seit 1990, das nicht nachhaltige Arbeiten der Treuhand-Anstalt und viele weitere soziokulturelle Aspekte.
Zusätzlich muss beachtet werden, dass der Betriebsbegriff teilweise erodiert. Dies äußert sich beispielsweise darin, dass die Belegschaft, vor allem in der IT-Branche, den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander verliert: Formal sind sie vom BetrVG erfasst, da sie sich jedoch gar nicht oder kaum sehen oder auch zu völlig unterschiedlichen Tageszeiten arbeiten, gibt es kein Zusammengehörigkeitsgefühl und damit auch eine wesentlich geringere Wahrscheinlichkeit einer Betriebsratsgründung. Des Weiteren erschweren Unternehmensmodelle mit zahlreichen Subunternehmen die Formierung kollektiver Arbeitnehmer*inneninteressen, da sie zwar rechtlich in unterschiedlichen Unternehmen arbeiten, die Betriebe jedoch faktisch zusammengehören. Insofern besteht für das BetrVG Reformbedarf. Für die öffentliche Verwaltung existieren andere Formen der Mitbestimmung, weil das genannte Betriebsverfassungsgesetz hier nicht anwendbar ist. Statt eines Betriebsrats wählen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Personalrat als ihre Personalvertretung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länger bestimmt. Um den Anforderungen an den öffentlichen Dienst und veränderten Arbeitsbedingungen gerecht zu werden, ist auch hier eine Novellierung dringend notwendig.
Forderungen
Aus den genannten Gründen ist eine massive Unterstützung von Betriebsratsgründungen von großer Bedeutung. Dies kann dadurch gelingen, dass auf der einen Seite das Union Busting als strafrechtlich relevante Handlung auch als solche konsequent durch die Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Dies kann dadurch gewährleistet werden, wenn das illegale Ver- und Behindern von Betriebsräten strafrechtlich auch als Offizialdelikt eingestuft wird und damit eine strafrechtliche Verfolgung im Interesse des Staates ist. Ebenfalls würde eine Einführung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft helfen, dem Missstand der oft unwissenden Staatsanwält*innen in diesem sehr speziellen Gebiet entgegenzuwirken. Diese beiden Instrumente, die bestenfalls im Zusammenspiel ihre gesamte Wirksamkeit zeigen, würden nicht nur im Nachhinein Täter*innen zur Verantwortung ziehen, sondern auch im Vorhinein präventiv Nachahmer*innen abschrecken. Weiteren Forderungen hinsichtlich des Kampfs gegen das Union Busting kann dem Antrag „Union Busting ist kein Kavaliersdelikt” entnommen werden, welcher 2019 auf dem Landesausschuss in NRW beschlossen worden ist. Auf der anderen Seite kann die Betriebsratsgründung durch geringere formelle Voraussetzungen gefördert werden.
Da gerade in der Phase der Betriebsratsgründung Union Busting ein großes Problem darstellt, sollen Strukturen der betrieblichen Mitbestimmung stärker institutionalisiert werden. Die Gründung eines Betriebsrats darf nicht davon abhängen, dass Einzelne diesen Prozess in die Wege leiten. Es ist dabei wichtig, sowohl den Prozess der Gründung eines Betriebsrats zu erleichtern, während gleichzeitig dem Arbeitgeber wenig Spielraum zur Einflussnahme gewährt wird. In Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeiterinnen, in denen noch kein Betriebsrat existiert, soll der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, einmal im Jahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Diese Betriebsversammlung bietet einen rechtlich geschützten Rahmen, um einen Wahlvorstand zu gründen, der dann die Wahlen zum Betriebsrat einleiten und organisieren kann. Die Ausgestaltung, Organisation und Leitung dieser Betriebsversammlung soll dabei dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder in Ermangelung solcher einem*einer Vertreter*in der Gewerkschaft oder einer*einem anderen Arbeitnehmer*in im Betrieb übertragen werden. Weiterhin muss die*der Arbeitgeber*in geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Ebenfalls kann von großem Nutzen sein, wenn Beschäftigten, die an einer Betriebsratsgründung beteiligt sind, ein umfassender Kündigungsschutz gewährt wird. Dies kann dem Umstand entgegenwirken, dass der*die Arbeitgeber*in unliebsame Beschäftigte mit einer Kündigung einfach aus dem Weg schafft.
Daher fordern wir Jusos:
Unternehmerische Mitbestimmung Aus einer sozialistischen Perspektive auf die Wirtschaft, ist eine Demokratisierung der Wirtschaft auch für uns von großer Bedeutung. Dazu gehören aber auch die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer*innenvertretungen nicht nur im Betrieb zu gewährleisten, sondern auch auf unternehmerischer Ebene auszuweiten. Auch hier kann eine starke Arbeitnehmer*innenvertretung auf unternehmerischer Ebene eine Unternehmenspolitik gewährleisten, die unterm Strich nicht nur dem Profit, sondern auch einer nachhaltigen Unternehmensführung im Sinne der Arbeitnehmer*innen und ihren Belangen dient. Mitbestimmung in den Aufsichtsräten ist zwar gelebte Wirtschaftsdemokratie und gewährleistet eine nachhaltige Unternehmenspolitik, aber dennoch gibt es auch hier immer noch Defizite, die es zu abzubauen gilt. Unternehmensmitbestimmung greift ab 500 bzw. 2.000 Beschäftigten und bedeutet, dass Beschäftigte in diesen Betrieben ihre Vertreter*innen in den Aufsichtsrat wählen können. Gemäß des Drittelbeteiligungsgesetzes in Kapitalgesellschaften mit 500-2.000 Beschäftigten, übernehmen Arbeitnehmer*innen einen Drittel des Aufsichtsrates und, nach dem Mitbestimmungsgesetz, ab 2.001 Beschäftigen die Hälfte. Auch hier zeigen Studien, dass Unternehmen mit starker Mitbestimmung in den Aufsichtsräten mehr ausbilden, mehr Frauen in den Aufsichtsrat berufen, nachhaltiger sind und mehr Arbeitssicherheit bieten. Doch diese positiven Wirkungen können nur dann wirken, wenn die Schlupflöcher, die bestehen, nicht ausgenutzt werden und sogar geschlossen werden. Beispielsweise hat hier eine Recherche der Hans-Böckler-Stiftung gezeigt, dass mindestens 307 Unternehmen mit mindestens 2,1 Millionen Beschäftigten sich der paritätischen Mitbestimmung entziehen und die Gesetzeslücken und Unklarheiten bewusst ausnutzen. Doch auch dort, wo es die Mitbestimmung gibt, ist der Handlungsspielraum immer noch nicht erschöpft. Denn noch immer ist in dem Mitbestimmungsgesetz das Doppelstimmrecht des*der Aufsichtsratsvorsitzenden verankert. Das bedeutet zwangsläufig, dass, durch dieses Doppelstimmrecht, der Kapitalseite immer eine stärkere Gewichtung verliehen wird. In einer Pattsituation führt das oftmals dazu, dass die Kapitalinteressen auch dort Vorrang haben. Wichtig zu bedenken ist, dass Strukturen multinationaler Unternehmen, welche viele rechtlich eigenständige Teilunternehmen umfassen, viele Mitbestimmungsregelungen umgehen können, mit besonderem Augenmerk auf die Rechtsform der Societas Europaea (SE), welche vielen Unternehmen aus Deutschland die Flucht vor der Mitbestimmung erleichtert. Deshalb müssen auch internationale und insbesondere europäische Regelungen zur Mitbestimmung getroffen werden.
Forderungen Für die Realisierung einer starken mitbestimmungsorientierten Wirtschaftsdemokratie, ist der Ausbau von Mitbestimmungsrechten an verschiedenen Stellen notwendig. Dies kann unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Schwellenwerte beim Mitbestimmungsgesetz von 2.000 auf 500 gesenkt werden und beim Drittelbeteiligungsgesetz von 500 auf 250. Im Zuge dessen ist es jedoch auch von Relevanz, Schlupflöcher, die durch die europäische Gesetzgebung im nationalem Recht entstanden sind, zu schließen und zu harmonisieren, sodass diese nicht mehr zulasten der Mitbestimmung ausgenutzt werden können. Für uns Jusos ist klar, dass die Mitbestimmung facettenreich über mehrere Ebenen gehen muss – also zwingend auch auf unternehmerischer Ebene es zur massiven Stärkung der Mitbestimmung kommen muss.
Daher fordern wir:
Wirtschaftsdemokratie umfassend denken Eine starke Mitbestimmung ist nicht nur ein Nice-to-have, sondern ein essenzieller Pfeiler im Kampf gegen den Kapitalismus, der unsere Lebensgrundlagen zerstört. Wir erkennen daher aber auch an, dass die Ausweitung der Mitbestimmung nicht alle Probleme der kapitalistischen Produktionsweise lösen kann, denn eine gemeinwohlorientierte Produktion steht allzu oft im Widerspruch zu grenzenlosem Privateigentum und ungebremsten Kapitalinteressen. Daher müssen wir auf dem Weg zum demokratischen Sozialismus an den Stellen anpacken, wo es relevant wird und knirscht. Wirtschaftsdemokratie bedeutet nämlich auch, die Eigentumsverhältnisse aufzubrechen, um selbstbestimmte Arbeit zu ermöglichen. Dies kann gelingen, wenn alle Arbeitnehmer*innen durch demokratische Strukturen im Betrieb zusammen darüber entscheiden können, welche unternehmerischen Fragen getroffen werden. Weitere umfassende Forderungen zur Ausweitung der Mitbestimmung auf wirtschaftliche Fragen kann dem Antrag „Mensch, Struktur, Wandel: Unser Weg zum sozialistischen und ökologischen Umbau der Wirtschaft” der NRW Jusos entnommen werden. Für Jungsozialist*innen muss dabei klar sein: Nur mit einer starken Mitbestimmung auf allen Ebenen kann gewährleistet werden, dass Arbeit selbstbestimmt ist, gemeinwohlorientiert produziert wird und zuletzt diese Produktion und unternehmerische Fragen und Ausrichtungen im Sinne der Menschen und der Umwelt getroffen werden. Dies darf selbstverständlich nicht an unseren Grenzen aufhören und wir dürfen nicht zulassen, dass solche ausbeuterischen Verhältnisse verlagert werden. Für uns muss es heißen, dass wir uns gemeinsam mit unseren Schwesterparteien auch für grenzübergreifende Mitbestimmung einsetzen und den Kampf weltweit führen!